Schoppenpetzer schrieb:Kolonel_Bunker schrieb:Aus: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
zum Kauf von Eintrittskarten für die
Heimspiele von Eintracht Frankfurt in der
Saison 2006/07
http://www.eintracht.de/media/tickets/pdf/ticket_agb0607.pdf
...
Und hier frage ich mich bereits seit längerem, ob diese AGB's überhaupt rechtens sind. Vielleicht kann mir Paragraphenlaie einer unserer Forumsjuristen die Sache näher bringen. Sind diese nicht irgendwie anfechtbar? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß AGB's mich (allgemein auf jeden einzelnen bezogen) verpflichten können meine Stimme, mein Aussehen und meine Kreativität (z.B. Fangesänge und Choreographien) an eine andere Person zu abzutreten. Sowas erinnert mich eher an den Verkauf der Seele an den Teufel - Knebelvertrag!
Es wäre wirklich wichtig so ewas zu wissen, denn wenn solche AGB's angreifbar sind, dann bedarf es ja eigentlich nur noch etwas an Organisation und Koordination, um diese zu "kippen". Gibt es hier keine Sittenwidrigkeitsklausel?
Ich bin zwar (noch) kein Jurist, versuche mich aber mal an einer ersten behelfsmäßigen Antwort.
Mit deiner Annahme, dass AGBs einen Verbraucher nicht übermäßig knebeln dürfen, hast du vollkommen Recht. Jedenfalls war das die Meinung des europäischen Gesetzgebers, der qua Richtlinie dafür sorgte, dass auch in Deutschland die Wirksamkeit von AGB-Klauseln anhand einer Inhaltskontrolle (§§ 305-310 BGB, früher AGB-Gesetz) geprüft wird.
Voraussetzung dafür ist zunächst einmal, dass es sich tatsächlich um AGB im Sinne des Gesetzes handelt (§ 305 BGB) und die Anwendung der Kontrollnormen nicht ausgeschlossen ist (§ 310 BGB). Beides dürfte im vorliegenden Fall unproblematisch sein.
Insofern ist die Anwendung der §§ 305-309 BGB eröffnet.
Bei der Prüfung unterscheidet man zunächst zwischen den katalogsmäßig ausformulierten Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB (ein Klassiker ist das Fitnessstudio, das seine Haftung für vorsätzlich verursachte Körperschäden per AGB-Klausel ausschließen will) und der sog. Generalklausel des § 307 BGB. Die Abtretung der Rechte am eigenen Bild etc. erscheint mir auf den ersten Blick nicht im Katalog der §§ 307, 308 BGB erfasst. Damit landet man wie so oft bei der schwammig formulierten Allgemeinklausel des § 307:
"(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."
Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung der von dir angesprochenen "Sittenwidrigkeit" (geregelt in § 138 BGB; setzt allerdings eine relativ hohe Hürde). Enger angelehnt ist die Regelung aber an § 242 BGB, der ein allgemeins Billigkeitskorrektiv mit zum Teil feststehenden Fallgruppen bildet. Um diese allgemeine Formulierung auf unseren Fall anzuwenden, muss man umfassend abwägen. Eine kleine Hilfe bildet der zweite Absatz:
"(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist."
Doch auch diese Fallgruppen bringen uns nicht viel weiter. Zwar leitet sich das Recht am eigenen Bild unmittelbar aus unserer Verfassung ab (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG - allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ab, dies spielt jedoch hauptsächlich im Verhältnis zu unserem Staat, nicht gegenüber einem Privaten (der Eintracht) eine Rolle. Hauptpunkt dürfte jedoch sein, dass der Veranstalter ein legitimes Interesse daran hat, dein Bild unentgeltlich zu verwenden. Man stelle sich nur vor, die Eintracht bzw. DFL müsste mit jedem der 50.000 Zuschauer eines Spiels aushandeln, ob und inwieweit Bild, Ton etc. verwendet werden dürften. Dann gäbe es entweder keine Zuschauer oder keine Fernsehübertragung mehr. Dies wäre grob zweckwidrig. Auch ist diese Vereinbarung nur mittelbar mit dem eigentlichen Vertragszweck, dem Besuch eines Live-Fußballspiels, verbunden (vgl. o. Absatz 2). Insbesondere hat der Veranstalter keinen Anspruch gegen dich, der dich dazu zwingt, 90 Minuten lang zu klatschen, zu singen und in die Kamera zu lächeln. Er will lediglich Bilder, auf denen das Publikum dergestalt aktiv ist, verwenden dürfen.
Das Gegenargument wäre wohl, dass die durch die Fans erzeugte Atmosphäre sehr wohl wichtig für das "Event" ist...
Letztlich ist es natürlich eine Abwägungsfrage und ich wage nicht zu prognostizieren, wie ein Gericht diesen Fall entscheiden würde. Um zu deiner Ausgangsfrage zurückzukommen, ist es für mich jedenfalls kein evidenter Fall von "uangemessener Benachteiligung" oder gar "Sittenwidrigkeit".
Ein Ansatz gegen die DFL-Praktiken könnte sich meiner Meinung nach nur aus anderen Gebieten ergeben. Das Vorgehen, Fans, die privare Aufnahmen ohne kommerzielle Zwecke und die Abbildung von Spielszenen veröffentlichen, mit Strafen, Abmahnungen etc. zu überziehen, erscheint mir fast rechtsmissbräuchlich. Womit wir wieder bei § 242 BGB wären...