Ich denke, man kann auch nach Lektüre dieser BGH-Entscheidung gelassen bleiben.
Matze1204 schrieb:Das heisst doch auf gut Deutsch, das es Privatpersonen gibt die nicht den AGBs unterliegen und somit bei ebay legal an die Ticketbörse verkaufen dürfen.
Nein, das heißt es nicht. Die Schwarzmarkt-
Aufkäufer der Karten unterliegen nicht den AGB, die Käufer, die direkt von der Eintracht kaufen, sind dagegen sehr wohl an die AGB gebunden, wenn nicht einer der besonderen Fälle vorliegt, die der BGH anspricht (Krankheit kurz vor dem Spiel...)
BGH schrieb:Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Geschäftstätigkeit der Beklagten die ohnehin schon bestehenden Gefahren für die Sicherheit der Stadionbesucher in relevantem Maße konkret erhöht. Dazu hätte etwa zumindest ein ernsthaftes Risiko dargelegt werden müssen, dass eine für Störungen hinreichende Anzahl von Fußballanhängern über die Beklagten nahe zusammenhängende Plätze in einem für sie nicht vorgesehenen Teil des Stadions erwerben kann. Da die Beklagten verpflichtet sind, den Direkteinkauf beim Kläger zu unterlassen, müssten sie diese räumlich verbundenen Karten von Privatpersonen erwerben. Das erscheint schwer vorstellbar.
Hier stützt sich der BGH einfach auf die Feststellungen der Vorinstanz. Aber das Argument mag für Sitzplätze zutreffen, bei Stehplätzen sieht es wieder anders aus. Jede Karte für einen Stehplatzblock ist Teil eines potenziellen Zusammenschlusses von Gewalttätern.
Matze1204 schrieb:und hier noch ein kracher, das versteh ich so das karten nicht gesperrt werden dürfen die über ebay eghandelt sind:
Das stimmt so nicht. Wie der BGH weiter ausführt, sind Eintrittskarten kleine Inhaberpapiere und wenn dort etwas draufgedruckt ist, muss der Aufkäufer das auch gegen sich gelten lassen. Der BGH meint jetzt nur, im Nachhinein könne man nicht überprüfen, für welche Karte konkret überhöhte Beträge gezahlt wurden (nur dann wäre es ein AGB-Verstoß) und es würde an der Beweisgrundglage (nicht an der Rechtsgrundlage) für die Zugangsverweigerung fehlen.
Das stimmt aber nicht, es gibt überaus vielfältige Recherche-Möglichkeiten, schon während die Karten im Internet angeboten werden. Wir haben schon so viele AGB-Verstöße nachweisen können... Daher kann der Käufer nie sicher sein, dass er auch wirklich eingelassen wird. Kann der Verein einen AGB-Verstoß nachweisen, vor dem auf der Karte selbst gewarnt wurde, so kann er den Einlass verweigern.
VG Alex